Freitag, 27. Februar 2015

Wann ist "bei Schnee" ?

Wann gilt das Zusatzschild?

Es ist kalt, aber es schneit nicht. Am Straßenrand wird die Höchstgeschwindigkeit durch das Zusatzverkehrszeichen "Schneeflocke" begrenzt. Ein Fahrer gibt dennoch Gas und soll nun zahlen.
Eine durch das Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch dann, wenn keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: 1 RBs 125/14).
In dem verhandelten Fall befuhr der spätere Kläger im Januar eine Bundesstraße. Dort wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h durch ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen begrenzt. Unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild "Schneeflocke" angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht (AG) Siegen, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Dagegen legte der betroffene Fahrer Rechtsbeschwerde ein. Er argumentierte unter anderem damit, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung sei deswegen irreführend gewesen.
Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Demnach enthält das eine "Schneeflocke" darstellende Zusatzschild bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren soll. Mit diesem Hinweis soll die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild "bei Nässe" – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten, begründete das Gericht sein Urteil.
Quelle: n-tv.de

Freitag, 20. Februar 2015

Wann ist "bei Nässe" ?

Die Geschwindigkeitsbegrenzung liegt bei 80 km/h, aber nur "bei Nässe". Manche Autofahrer bremsen dann schon bei erhöhter Luftfeuchtigkeit herunter, andere gehen auch bei Dauerregen nicht vom Gas. Wer hat recht?

Tempolimits lassen normalerweise wenig Raum für Diskussionen. Wer mit 140 km/h geblitzt wird, wo nur 120 km/h erlaubt sind, ist abzüglich der Toleranz rund 16 km/ zu schnell unterwegs, daran gibt es nichts zu rütteln. Anders kann das aussehen, wenn Zusatzschilder das Tempolimit beschränken. "Bei Nässe" ist so eine Einschränkung.
"80 bei Nässe" steht beispielsweise auf Autobahnen oder an Landstraßen, wenn bei Regen Aquaplaning droht oder der Straßenbelag rutschig werden könnte. Nur: Wie ist Nässe eigentlich definiert? Muss es sturzbachartig regnen oder ist schon ein leichter Sommerregen ein Grund, das Tempo zu drosseln?
Ein Blick ist die Straßenverkehrsordnung hilft nicht viel weiter. Darin heißt es lediglich, das Zusatzzeichen "bei Nässe" verbiete es, "bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten." Das lässt Raum für Interpretationen und hier ist dann die Rechtsprechung gefragt. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1977 für Klarheit gesorgt. "Bloße Feuchtigkeit" sei noch keine Nässe, fanden die Richter. Die Fahrbahn sei dann nass, wenn sich auf ihrer gesamten Oberfläche ein erkennbarer Wasserfilm gebildet habe – der könne dann aber auch dünn sein.
Steht das Wasser also nur in den Spurrillen oder in Pfützen, gilt die Tempobegrenzung nicht. Und auch wenn ein warmer Sommerregen gleich wieder verdampft, kann man normalerweise nicht von einer nassen Fahrbahn ausgehen. Dagegen ist es ein sicheres Zeichen zum Runterbremsen, wenn die anderen Fahrzeuge Wasser aufwirbeln oder wenn der Regen die Sicht beschränkt.

Beschränkung nicht ohne Grund

In der Regel gelten die Tempolimits nur auf kurzen Streckenabschnitten. Meist handelt es sich um besonders kurvige Straßen. Das hat bauliche Gründe: Auf der Verbindung zwischen S-förmigen Kurven gibt es Stellen, in denen die Fahrbahn nicht geneigt ist, das Wasser kann also nicht abfließen. Das bedeutet erhöhte Aquaplaning-Gefahr. Auch bei Spurrillen oder bei altem, plattgefahrenem Asphalt ist das Risiko hoch, den Wagen nicht mehr steuern zu können. Helfen könnten da ein Fahrbahnumbau oder offenporiger Flüsterasphalt. Doch solche Maßnahmen sind teuer und deshalb gibt es meistens einfach nur ein Tempolimit. Daran sollte man sich dann auch im eigenen Interesse halten.
Quelle: n-tv.de

Freitag, 13. Februar 2015

Fahrtenbuchauflage auch für komplette Fahrzeugflotte

heute zum Freitag, den Dreizehnten mal ein Beitrag, den Detlef unruhig schlafen lassen könnte ...




Fahrtenbuchauflage auch für komplette Fahrzeugflotte

Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage für die ganze Fahrzeugflotte auferlegt werden.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Unternehmerin und Halterin eines von 31 auf sie zugelassenen PKW. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde auf der BAB innerhalb einer Baustelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h überschritten. Auf dem Beweisfoto war als verantwortlicher Fahrzeugführer ein Mann abgebildet.
In dem unmittelbar danach eingeleiteten Bußgeldverfahren suchten Polizeibeamte fünfmal die Adresse der Antragstellerin auf, um den Fahrer des genannten Kraftfahrzeugs ausfindig zu machen. Letztlich ließ sich der Fuhrparkleiter der des Unternehmens dahin ein, nicht zu wissen, wer der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.
Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Polizei gab die Behörde der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten für insgesamt 31 Firmen-PKW sowie für Ersatzfahrzeuge auf. Aus der Begründung geht hervor, dass aufgrund der Schwere des Vergehens die Verhängung eines Fahrtenbuches über einen Zeitraum von 12 Monaten für alle Firmenfahrzeuge angemessen sei. Offensichtlich gebe es keine wirkungsvollen firmeninternen Überwachungsmechanismen, die dazu geeignet wären, die betreffenden Fahrzeugführer nach Verkehrsverstößen zu ermitteln. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle künftiger Verstöße die Verantwortlichen erneut nicht ermittelt werden könnten.
Die Antragstellerin hat um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Fall mit dem Firmen-PKW habe innerhalb der Firma zu einer Umorganisation geführt. So gebe es jetzt eine konkrete Zuordnung der Fahrzeuge. Schließlich werde über den Einsatz eine konkrete Liste geführt. Damit sei sichergestellt, dass jede Fahrt mit jedem Fahrzeug einem Fahrer zugeordnet werden könne.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (3 L 22/15.NW)

Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h stelle einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der zu einem Punkteintrag und zu einem Fahrverbot von einem Monat geführt hätte. Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der verantwortliche Fahrzeugführer im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes nicht habe ermittelt werden können, sei ebenfalls erfüllt.
Nach den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen habe die Behörde hier in das rationelle Maß bereits übersteigendem Umfang alle Maßnahmen getroffen, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Die Antragstellerin hingegen habe in keiner Weise zur Aufklärung beigetragen.

Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fahrzeugpark verhältnismäßig

Die Fahrtenbuchauflage für die 31 Firmen-PKW sei auch verhältnismäßig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein könne.
Bereits in der Vergangenheit sei es mehrmals zu Verkehrsverstößen mit auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeugen gekommen, die nicht hätten aufgeklärt werden können. Dass die Antragstellerin den für den jeweiligen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs nicht benannt habe, habe daran gelegen, dass sie nicht die zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Übersicht über die Benutzung ihrer Firmenfahrzeuge zu gewährleisten. Bei einem Fuhrpark von Firmenfahrzeugen, die unterschiedlichen Personen überlassen würden, müsse die Geschäftsleitung aber zumindest in der Lage sein, der Bußgeldbehörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden könne. Dies sei hier offensichtlich in den genannten Fällen nicht so gewesen.

Gericht hat ernsthafte Zweifel an der "Reorganisation des Fuhrparkmanagements"

Soweit sich die Antragstellerin auf eine "Reorganisation des Fuhrparkmanagements" berufen habe, bestünden derzeit massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit dieser Maßnahme. Denn trotz dieser Reorganisation habe sich die Antragstellerin nicht in der Lage gesehen, den für einen Rotlichtverstoß verantwortlichen Fahrer zu benennen.
Es bestehe somit Veranlassung, für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, um die Antragstellerin auf diese Weise zu einer spürbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten.

Freitag, 6. Februar 2015

Straftat Unfallflucht


Wichtig zu wissen, obwohl wir ja sowieso immer die Polizei rufen müssten.

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Fehlverhalten bleibt Fehlverhalten: Wer einen Unfall verursacht, aber erst später nachmeldet, muss trotzdem mit einer Strafe wegen Fahrerflucht rechnen - nur in Ausnahmefällen ist eine Nachmeldung gültig...
Mit der Nachmeldung eines Unfalls nach einer Fahrerflucht kann der Verursacher lediglich eine Strafmilderung erreichen. „Wer einmal unerlaubt die Unfallstelle verlassen hat, hat stets eine Unfallflucht begangen“, teilt der Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart mit. Das gelte auch, wenn der Verursacher den Unfall innerhalb von 24 Stunden nachmeldet. Und: Die Nachmeldung sei generell nur bei kleinen Schäden an geparkten Autos, Straßenzeichen oder anderen Gegenständen gültig. Generell muss der Verursacher auch bei kleinen Blechschäden gleich die Polizei rufen, wenn der Besitzer des anderen Wagens nicht aufzufinden ist.

Quelle: tagesspiegel

Farbe ist das neue Schwarz

Das gute alte Batch - sie funktioniert und tut, aber leider ist sie so schwarz und unschön. Dabei gibt es von (nahezu) Anfang an die Möglich...