Freitag, 2. März 2012

Urlaub, Urlaub, Urlaub

Aus gegebenen Anlass mochte ich mich mit Urlaub beschäftigen. Eigentlich ja eine schöne Sache, aber lest selbst....



Mindesturlaub:

§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.


24 Tage? Nein, Werktage!!!

a. Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht an allen Werktagen in der Woche, so muss der Urlaubsanspruch von Werktagen auf Arbeitstage umgerechnet werden. Die „Berechnungsformel“ für eine solche Umrechnung sieht nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) für den gesetzlichen „Mindesturlaub“ gem. § 3 BUrlG wie folgt aus:
Die Anzahl der Urlaubstage wird durch 6 geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage, die der Arbeitnehmer innerhalb der Woche arbeiten muss, multipliziert. Die Berechnung würde demnach wie folgt aussehen:
24 (Werktage Urlaub): 6 (reguläre Wochenarbeitstage) = 4;   4 * 5 (5-Tage-Woche) = 20 Arbeitstage Urlaub.

So, nachdem wir alle verstohlen in unseren Arbeitsvertrag geschielt haben, gehts weiter:
 Scheidet man nun z.B. im 7. Monat der Beschäftigung aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat man trotzdem Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Insoweit muss der ehemalige Arbeitgeber den vollen Jahresurlaub gewähren und kann einen nicht auf den neuen Arbeitgeber verweisen.
vgl. aber:
Nach § 5 Abs.1 BUrlG ergibt sich ein Anspruch auf einen Teilurlaub, wenn man die 6-monatige „Wartezeit“ erfüllt hat (vgl. hierzu Punkt 8). Man erhält für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.




Urlaubsvergütung:

a. Nach § 11 Abs.1 S.1 BUrlG bekommt der Arbeitnehmer den durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den er in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. In Tarifverträgen kann aber eine andere, für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z.B. Verdienstdurchschnitt der letzten 6 Monate), vorgesehen sein. Günstigere Regelungen gehen den Regelungen des BUrlG vor!
Verdiensterhöhungen, die während des Urlaubs eintreten, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts schon vorher zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs.1 S.2 BUrlG).
b. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist die gesamte Vergütung mit allen Lohnbestandteilen zu berücksichtigen (mit Ausnahme der Überstundenvergütung)


So, nachdem nun auch Arbeitgeber mal schlucken durften, gehts weiter:

Wichtig ist aber vor allem, dass Teilzeitkräfte aber auch nur für die Tage Urlaub nehmen müssen, an denen sie sonst auch arbeiten!


So, jetzt zum eigentlichen Thema:


Wieviele Stunden hat so ein Urlaubstag?


Vom Grundsatz her haben 'Stunden' und 'Urlaub' nichts miteinander zu tun: Urlaub hängt zusammen mit der Vertreilung der Arbeit auf die Wochentage. Anders gesagt: ein Urlaubstag ist genau so lang wie der Arbeitnehmer betriebsüblich oder nach Plan (Regelsollarbeitszeit) arbeiten würde. Im Unterschied dazu wird im Fall einer Krankheit die Plansollarbeitszeit herangezogen.
Das heißt also, dass einem Arbeitnehmer, der im Normalfall 7,7 Stunden arbeiten würde pro Urlaubstag auch 7,7 Stunden angerechnet werden. Im Krankheitsfall hingegen kommt es darauf an, wielange der Arbeitnehmer an dem betreffeneden Tag laut Dienstplan hätte arbeiten müssen.

 -

"Aber Herr Richter, hier sitzen 7 Pflegedienstleiter, die das schon immer so gemacht haben."

Tja, ich würde sagen - Quark wird nicht besser, wenn er lange steht...

-



Wollt ihr noch weiterlesen? Hier ein paar Linktipps:


Farbe ist das neue Schwarz

Das gute alte Batch - sie funktioniert und tut, aber leider ist sie so schwarz und unschön. Dabei gibt es von (nahezu) Anfang an die Möglich...